Mietbedingungen/AGB

Die Burgergemeinde Belp vermietet das Forsthaus nur an volljährige Personen und juristische Personen. Jugendliche unter 18. Jahren sowie Schulklassen dürfen das Forsthaus nur in Begleitung einer volljährigen Person mieten, welche in diesem Fall als Mieter auftreten muss. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter die Einhaltung der vorgenannten Auflagen.

Übernahme/Rückgabe

Die Schlüsselübergabe erfolgt gegen Vorweisung der Zahlungsbestätigung. Zusätzlich ist bei Übernahme des Forsthauses eine Depotgebühr von CHF 50.- bar zu entrichten, welche dem Mieter nach ordnungsgemässer Rückgabe der Mietsache zurückerstattet wird.

Rücktritt vom Vertrag

Wer später als 2 Monate vor dem Belegungstag vom Vertrag zurücktritt, schuldet 50 % des Mietpreises. Wer später als 10 Tage vor dem Belegungstag vom Vertrag zurücktritt, schuldet den gesamten Mietpreis.

Rückgabe

Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache gereinigt und ordnungsgemäss zurückzugeben. Insbesondere sind die benützten Räumlichkeiten inkl. Küche/WC, Cheminée und Cheminéeofen, Geräte wie Kochherd, Kühlschrank, Backofen, Kaffeemaschine sowie die Aussenanlagen inkl. Feuerstelle zu reinigen. Benutztes Besteck und Geschirr sind abzuwaschen und an den ursprünglichen Ort zurückzulegen.

Der Schlüssel der Mietsache ist nach der Abnahme der zuständigen Person persönlich abzugeben. Der Mieter haftet für einen Verlust des Schlüssels.

Allgemeine Vertragsbestimmungen

Der Mieter anerkennt die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbestimmungen:

  • Zur Mietsache gehört eine voll funktionstaugliche Küche inkl. Geschirrspüler und 2 Kühlschränke. Die Kosten dafür sowie für Strom, Wasser, Beleuchtung etc. sind im Mietpreis inbegriffen.
  • Küchentücher sind selber mitzubringen.
  • Eine Nespresso Kaffeemaschine mit Doppel-Brühsystem für die parallele Zubereitung von zwei Kaffees oder Espressi steht zur Verfügung. Der Kaffee kann beim Forsthausverwalter bezogen werden.
  • Die Vermieterin stellt dem Mieter Holz für die Feuerstellen zur Verfügung.
  • Der anfallende Abfall ist in die bereitstehenden, bei der Übernahme erhaltenen Kehrichtsäcke zu deponieren und gemäss den Weisungen des Forsthausverwalters zu entsorgen.
  • Der Mieter hat beschädigte Gegenstände dem Forsthausverwalter zu melden und zum Wiederbeschaffungs-wert zu vergüten.
  • Die Mietsache ist nach Gebrauch sorgfältig abzuschliessen. Apparaturen sind auszuschalten, Lichter zu löschen und die Fenster zu schliessen und die Storen herunter zu lassen.
  • Es ist nicht gestattet, Stühle und Tische des Forsthauses im Aussenbereich zu benützen.
  • Tische sind durch Tischtücher abzudecken.
  • Die Aussenanlagen des Untergeschosses des Forsthauses sind freizuhalten und sind von der Mietsache ausdrücklich ausgeschlossen.
  • An der Mietsache darf nichts verändert werden. Allfällige Markierungen oder Beschmückungen (z.B. Ballons, Bänder etc.) sind vor Rückgabe vollständig zu entfernen.
  • Die Verwendung von Reisszwecken, Nägeln, Leim etc. zur Anbringung von Beschmückungen ist strikte untersagt.
  • Die Durchgangsstrasse Weierboden-Kiefern ist freizuhalten. Die Fahrzeuge sind auf den bezeichneten Parkplätzen zu parkieren.
  • Zum Forsthaus, der Feuerstelle und den gesamten Anlagen sowie zum angrenzenden Wald ist grösste Sorgfalt zu tragen. Der Mieter haftet für alle verursachten Schäden.
  • Der Mieter hat für Ruhe und Ordnung zu sorgen und haftet für Beschwerden jeglicher Art.
  • Nach 22.00 Uhr ist das Abbrennen von Knallfeuerwerk untersagt.
  • Nach 22.00 Uhr ist Musik aller Art ausserhalb der Räumlichkeiten auf eine vernünftige Lautstärke zu reduzieren. Hinweis zur Nachtruhe: Wer durch Lärm (sofern sich jemand gestört fühlt) und Geschrei die Nachtruhe stört, kann mit Busse oder Haft bestraft werden (EG zum StGB Art. 15).
  • Bei öffentlichen Anlässen mit Bewirtung gegen Entgelt sind die Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes einzuhalten. Für eine allfällige Überzeitbewilligung hat der Mieter selber besorgt zu sein. Die Vermieterin lehnt jegliche Haftung für fehlende Bewilligungen oder bei Missachtung von gesetzlichen Bestimmungen ab.
  • Die Vermieterin haftet nicht für Unfälle von Personen in der Mietsache oder angrenzendem Wald oder allfälligen Schäden an abgestellten Fahrzeugen.
  • Der Burgerrat der Burgergemeinde Belp oder der Forsthausverwalter behält sich jederzeit die Kontrollmöglichkeit während der Mietdauer vor.
  • Der Mieter verpflichtet sich, den Anordnungen des Forsthausverwalters oder seinem Stellvertreter Folge zu leisten.

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